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Allgemein

Verjährung eines Auskunftsanspruchs

Der Bundesgerichtshof hat die Verjährung von Auskunftsansprüchen nach § 1379 BGB in einem aktuellen Urteil neu bewertet
und klargestellt (XII ZB 175/17). Es handelt sich dabei um Unterhaltsrecht im Bezug auf wechselseitige Auskunftsansprüche der Parteien.
In diesem Fall handelt es sich um Ehegatten oder Ex-Partner. Laut dem Bundesgerichtshof verjähren diese zum Zeitpunkt, an dem Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich verjährt.

Laut dem BGB-Paragrafen bedeutet der Auskunftsanspruch, dass ab einem näher bezeichneten Zeitpunkt
jeder Ehegatte darf vom Ex-Partner die Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunftsansprüche dienen
der Berechnung dieses Zahlungsanspruchs. Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich auf das Vermögen, welches für die Berechnung von Bedeutung ist sprich das Anfangs- und Endvermögen.
Darunter fallen auch illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Absatz 2 Satz 1 BGB.

Um über die nötigen Informationen für die Berechnung des Zugewinnausgleichs zu verfügen, können beide Ehegatten wechselseitig darüber
Auskunft verlangen, welches Vermögen der andere Partner besitzt oder zum Trennungszeitpunkt besaß.
Nach der Verjährung tritt dann der Fall, dass kein Auskunftsanspruch dann erhoben werden kann, wenn es dafür kein Bedürfnis mehr gibt.
Es ist nicht mehr erforderlich die betreffende Auskunft zum Zweck der Berechnung des Zugewinns in Anspruch zu nehmen.

Mehr Infos gibts hier: https://www.evocate-inkasso.de/verjaehrung-von-auskunftsanspruechen

Bildquelle: © Robert Kneschke // Fotolia.de

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